Seit einigen Jahren gibt es laut Berufsbildungsgesetz die Möglichkeit für eine Ausbildung in Teilzeit, sofern dafür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das kann zum Beispiel die Betreuung eines Kindes oder die Pflege eines Familienangehörigen sein. In einem solchen Fall kann die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb und in der Berufsschule auf bis zu 25 Stunden reduziert werden. Pro Tag soll die Arbeitszeit höchstens sechs Stunden betragen. Die Berufsschule muss dagegen weiterhin ganztags besucht werden. Unter diesen Bedingungen muss die Lehrzeit insgesamt nicht verlängert werden. Eine andere Variante besteht darin, dass die Arbeitszeit auf bis zu 20 Wochenstunden verringert wird. Dann muss allerdings die Lehrzeit länger sein, um bis zu ein Jahr. Natürlich wird auch die Vergütung des Azubi entsprechend gekürzt.
Den Antrag auf die Teilzeitlehre müssen übrigens Betrieb und Azubi gemeinsam stellen. Das kann auch noch während der Lehre geschehen, etwa wenn sich dann ein Kind „anmeldet“ oder die Pflegebedürftigkeit eintritt. Als Unternehmen bleibt Ihnen dank einer solchen Regelung Ihr Azubi erhalten, Sie sichern sich also eine Fachkraft und tun etwas für Ihr Image als familienfreundlicher Betrieb. Zudem sind diese jungen Leute in aller Regel hochmotiviert und wissen, ihr Leben zu organisieren.
Die Demografie-Berater der ZIH erläutern Ihnen gerne Details der Teilzeitregelung.
Teilzeitausbildung, Ausbildung




