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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Das Handwerk





LAND NRW

Ein neuer Mitbewerber macht gerade mit einem sehr ausgefallenen Firmennamen Furore. Ist das zulässig und würden Sie mir raten, es ihm nachzumachen? 

Die rechtlichen Bestimmungen zur Firma, also Bezeichnung von Unternehmen, sind vor einigen Jahren erheblich gelockert worden. Es muss heute nicht mehr knochentrocken und wenig attraktiv heißen „Maler Müller OHG“ oder „Fleischerei Mayer und Söhne GmbH“. Vielmehr sind auch Phantasiebezeichnungen erlaubt, wie sich offenbar Ihr Mitbewerber eine hat einfallen lassen. Er nutzt dabei eine der Funktionen des Unternehmenskennzeichens Firma, nämlich als wichtiges Element beim Marketing. Denn ohne jeden Zweifel hat es einen größeren Aufmerksamkeitswert, wenn man seinen Betrieb unkonventionell benennt. Die Friseure haben hier schon sehr viel Phantasie an den Tag gelegt mit Namen wie „Hin und Hair" (Oer-Erkenschwick), „Kopfkunst“ (in Bad Oeynhausen), „die auswaschbar“ und „Kultschnitte“ (beide Köln), „Keck frisiert“ (in Paderborn, mit der Inhaberin namens Keck), „Schnip Schnap Hair“ (Langenfeld), „Über kurz oder lang“ (Bochum), „Kamm 2 Kim" (in Neuss), „Glückssträhne" (in Bielefeld) oder „Kopf Arbeit" (in Paderborn). Aber auch andere Handwerker erweisen sich mit zunehmender Tendenz als findig, zum Beispiel die Tischlerei „Feinschliff“ in Bielefeld, „Hol den Maler“ in Stadtlohn, die Optiker „SehWerk“ (Borken) oder „Brillant" (Berlin) oder der Hörgeräteakustiker „Oton“ (Dorsten).
Ob Sie die Aktion Ihres Mitbewerbers nachmachen sollten, ist eine schwierige Frage. Zum einen stellt eine Umfirmierung einen starken Einschnitt für Ihr Unternehmen dar. Kunden, Lieferanten, Kreditinstitute, Ämter und andere (potenzielle) Geschäftspartner könnten selbst bei sorgfältiger Erläuterung dadurch irritiert werden, was Kontinuität, Identität und Seriosität Ihres Betriebs anbelangt. Darüber hinaus dürfen Sie unter dem neuen „flippigen“ Namen das Unternehmen von seiner Strategie und der Ausrichtung her nicht weiterführen wie bisher. Denn wo flippig draufsteht, muss auch flippig drin sein. Anspruch und betriebliche Wirklichkeit müssen sich also weitestgehend decken. Ansonsten fühlen sich die Kunden „auf den Arm genommen“.

Falls Sie Ihre Firma jedoch tatsächlich ändern wollen, achten Sie auf jeden Fall darauf, dass der neue Name sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet. Ansonsten stößt sich das Handelsregistergericht oder spätestens der betroffene Mitbewerber daran. Der „Schutzbereich“ ist dabei umso größer, je größer der Betrieb und sein Einzugsbereich sind. Ein zweiter Friseurbetrieb „auswaschbar“ darf es also in und um Köln nicht geben, wohl aber – wenn der erste nur in der Domstadt und ihrer engeren Umgebung aktiv ist und um Kunden wirbt – in Dortmund oder Münster. Eine Wäscherei „auswaschbar“ indes kann auch in Köln eröffnen, da es ja eine andere Branche ist und die Verwechselungsgefahr deswegen als gering angesehen wird (es sei denn, „die auswaschbar“ ist namens- bzw. markenrechtlich geschützt).

 

STICHWORTE
Firmenname