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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Das Handwerk





LAND NRW

Im vergangenen Jahr habe ich in Großbritannien Malerarbeiten ausgeführt, aber auch eine Messe besucht. Nun habe ich gehört, man könne sich die gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen. Stimmt das? 

Tatsächlich können ausländische Unternehmen jeweils bis zum 30. September des Folgejahres bei der britischen Steuerbehörde einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer (VAT) stellen. Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis zu richten und wird von diesem weitergeleitet. Erstattungsfähig sind unter anderem die VAT auf die Kosten für die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen, auf  Hotelübernachtungen und Mitarbeiterverpflegung, auf  Mietwagen (nur zu 50%) sowie auf Benzin und Diesel, auf Seminarkosten, auf  Reparatur-  oder Werkleistungen durch Subunternehmer sowie auf Materialkosten, etwa zur Ausführung von Bauleistungen. Konkret in diesem Fall heißt dies, dass Sie die Belege rund um Ihren Messebesuch einreichen können, aber auch für Material oder Reparaturen im Zusammenhang mit Ihrem Malerauftrag. Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit aller Belege. Zudem dürfen Sie als der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz und keine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben. Den Antrag können Sie auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Bedenken Sie zudem, dass das Rückerstattungsverfahren weder einfach und schnell ist. Vor allem wenn die britische Steuerbehörde weitere Informationen benötigt, kann sich die Rückzahlung auf bis zu acht Monate verlängern. Darüber hinaus muss der Vergütungsbetrag mindestens 50 Euro entsprechen. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie von den Außenwirtschaftsberatern innerhalb der ZIH.

STICHWORTE
Mehrwertsteuererstattung in Großbritannien