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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Das Handwerk





LAND NRW

Ich habe gerade einen Auftrag im Ausland abgewickelt, fürchte aber, dass ich Fehler bei der Abrechnung der Umsatzsteuer gemacht habe. Mein Steuerberater hat mich zwar unterstützt, doch habe ich Zweifel, ob er sich mit dieser Materie genau genug auskennt. Wie soll ich künftig vorgehen? 

Die Handhabung der Umsatzsteuer bei Auslandsaufträgen gehört tatsächlich zu den kniffligsten Themen in der Außenwirtschaft. Prinzipiell ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Warenlieferung handelt oder um eine Dienstleistung („Sonstige Leistung“) und ob der ausländische Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.
Vielfach spielen sich Auslandsgeschäften des Handwerks im Dienstleistungsbereich ab. Handelt es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um eine Privatperson, gilt in Sachen Umsatzsteuer der Ort, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Aber Achtung, es gibt Ausnahmen: Fallen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an - wie es im Bau- und Ausbaubereich häufig der Fall ist - gilt das Umsatzsteuerrecht des Landes, in dem das Grundstück liegt. Dies bedeutet, dass Sie sich zur Umsatzsteuer des Landes registrieren lassen müssen, in dem Sie tätig werden. Die Rechnung muss mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz ausgestellt werden.
Erbringen Sie die Dienstleistung jedoch für ein Unternehmen, so gilt dessen Unternehmenssitz. Dies vereinfacht das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“: Steuerschuldner bei Leistungserbringung zwischen zwei Unternehmen innerhalb der EU ist dann immer der Leistungsempfänger und damit der Auftraggeber.
Wir können Ihnen insgesamt nur raten, sich vor der Übernahme eines Auftrages beim Außenwirtschaftsberater Ihrer Handwerkskammer oder Ihres Fachverbands genau zu erkundigen. Die Berater ziehen zumeist selbst noch einen Fachexperten zum jeweiligen Land hinzu, bringen Sie damit jedoch „auf die sichere Seite“. 

STICHWORTE
Umsatzsteuer bei Auslandsaufträgen, Reverse-Charge-Verfahren